§§ 2,3 und 4 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz von 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DSG; BGS 423.11); § 3 Bst. h des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 25. März 1965 (BGS 421.1). – Unterschutzstellung der Lenkwaffenstellung BL64-ZG, Batterie Nord, auf GS 642, GS 648 (Kollimationsturm) und GS 650 (Zufahrt zum Kollimationsturm), Gubel, Menzingen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Denkmalpflege GVP Regierungsrat 2000 R-7
5. (...) Damit die Bewertung von Examensleistungen überprüft werden kann, muss der Ablauf der mündlichen Prüfung nachvollziehbar sein. Aus den Akten muss zumindest ersichtlich sein, welche Fragen der Prüfungskan- didat korrekt beantwortet hat, wo Wissenslücken festgestellt worden sind und welches allenfalls die richtigen Antworten gewesen wären (VPB 1999/IV Nr.88 S.832). Anhand der ausführlichen Stellungnahme der Lateinlehrerin lässt sich der Ablauf der Prüfung nachvollziehen. (...) Der Stellungnahme lässt sich detailliert entnehmen, in welchen Punkten der Beschwerdeführer ungenü- gend war und welche Fragen er richtig beantwortete. Von einer ungenügen- den Begründung, die eine Überprüfung der Bewertung verunmöglicht, kann deshalb keine Rede sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. (...)
6. (... Verspätete Rüge der Zeichnungsnote des ersten Semesters der 5. Klasse im Schuljahr 1996/1997: gleiche Begründung wie bei Chemienote Ziff. 4 Bst. a). Aber auch in materieller Hinsicht sind die Einwände des Beschwerdefüh- rers unbeachtlich. Wie der Zeichnungslehrer ausführt, beruht die Note 3 im ersten Semester nicht auf dem gestalterischen Unvermögen des Beschwerde- führers, sondern auf nicht vorhandenen und ungelösten Arbeiten und man- gelndem Einsatz. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im ersten Semester einzelne Arbeiten gar nicht erstellt und andere nicht gelöst zu haben. (...) Wer die vom Lehrer gestellten Aufgaben nicht erfüllt, erbringt damit eine ungenügende Leistung, die entsprechend zu bewerten ist. Würde man den Argumenten des Beschwerdeführers folgen, könnte sich der Schüler der Leis- tungsbeurteilung entziehen, indem er die gestellten Aufgaben gar nicht an die Hand nimmt. Aus diesem Grund sind keine bzw. ungelöste Arbeiten in jedem Fall mit einer ungenügenden Leistungsnote zu bewerten. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Regierungsrat, 17. April 2000 (Die gegen den Entscheid des Regierungsrats ergriffene Verwaltungsgerichts- beschwerde wurde mit Urteil vom 26. September 2000 abgewiesen.)
2. Denkmalpflege §§ 2,3 und 4 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäolo- gie und Kulturgüterschutz von 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DSG; BGS 423.11); § 3 Bst. h des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Le- bens vom 25. März 1965 (BGS 421.1). – Unterschutzstellung der Lenkwaf- fenstellung BL64-ZG, Batterie Nord, auf GS 642, GS 648 (Kollimations- turm) und GS 650 (Zufahrt zum Kollimationsturm), Gubel, Menzingen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 225
Denkmalpflege GVP Regierungsrat 2000 R-7 Beschluss:
1. Die Lenkwaffenstellung BL 64-ZG, Batterie Nord, auf GS 642, GS 648 (Kollimationsturm) und GS 650 (Zufahrt zum Kollimationsturm), Gubel, Menzingen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wird als Denkmal von regionaler Bedeutung unter kantonalen Denkmalschutz gestellt.
2. Allfällige Veränderungen an der Anlage dürfen nur mit vorgängiger Zu- stimmung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug vorgenommen werden.
3. Für die museale Aufbereitung von Ausrüstungskomponenten der An- lage im Informationsraum und für die Einrichtung der Lenkwaffenstellung zu Besuchszwecken werden Fr. 97’000.– aus dem Fonds für wohltätige, ge- meinnützige und kulturelle Zwecke, Konto Nr. 929034.3650.00, bereitgestellt.
4. Die Direktion des Innern wird ermächtigt und beauftragt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Militärhistorischen Stiftung des Kantons Zug eine Vereinbarung über die Benützung der Lenkwaffenstellung BL64-ZG abzuschliessen.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird gemäss § 27 DSG die Eigentumsbeschränkung «Denkmalschutz» im Grundbuch angemerkt. Die Kosten gehen zulasten des Kantons.
6. ...... (Rechtsmittelbelehrung) Erwägungen: A. 1964 kaufte die Eidgenossenschaft auf dem Gubel rund 20 Hektaren (196’201 m2) Land und baute in der Folge die Lenkwaffenstellung BL64-ZG. Sie umfasst gesamthaft vier Parzellen. Per Ende 1999 stellte die Schweizer Armee die Boden-Luft-Lenkwaffenstellungen «Bloodhound» BL64 ausser Dienst. In der Folge sollte die Stellung BL64-ZG auf dem Gubel in Menzin- gen wie die anderen fünf gesamtschweizerisch installierten Anlagen abgebaut werden. Auf der grössten, 185’632 m2 beinhaltenden Parzelle GS 642 befin- den sich zwei Feuereinheiten mit allen Depots, dazu das ganze Truppenlager mit sämtlichen Gebäuden. Die Parzelle GS 644 im Umfang von 9’582 m2ist reines Landwirtschaftsland und für einen denkmalpflegerischen Schutz der Anlage nicht relevant. Auf der Parzelle GS 648 im Umfang von 498 m2steht der Kollimationsturm, der Prüfturm des Beleuchtungsradars. Die Parzelle GS 650 im Umfang von 489 m2ist die Zufahrtstrasse zum Turm. Die Schwei- zerische Eidgenossenschaft hat die Gesamtfläche in fünf Bewirtschaftungs- parzellen aufgeteilt und dieses Kulturland an Landwirte verpachtet. Mit der Ausserdienststellung der Lenkwaffen stand ein Nutzungswechsel des Areals bevor. Seit 1998 war der Direktion des Innern die Absicht einer Liquidation des Waffensystems bekannt. Da die kantonale Denkmalkom- 226
Denkmalpflege GVP Regierungsrat 2000 R-7 mission und die kantonale Denkmalpflege die Anlage als wichtigstes monu- mentales Zeugnis des Kalten Krieges in der Schweiz einstuften und ihr so- mit Denkmalstatus gemäss § 2 des kantonalen Denkmalschutzgesetzes (DSG) beimassen, stellte die Direktion des Innern die gesamte Anlage am
13. Dezember 1999 vorsorglich unter Denkmalschutz. So war Gewähr gebo- ten, dass zusammen mit dem VBS Wege gesucht werden konnten, eine komplette Feuereinheit der dauernden Bewahrung zuzuführen. In der Zwi- schenzeit haben zwischen dem Kanton und dem VBS entsprechende Ge- spräche stattgefunden, dies unter Beizug der Militärhistorischen Stiftung des Kantons Zug (MHSZ), welche sich zum Ziel gesetzt hat, militärische Anla- gen im Kanton Zug für die Nachwelt zu erhalten. B. Diese Gespräche haben zu einer Vereinbarung geführt, welche die Ver- antwortlichkeiten der drei Partner wie folgt regelt:
1. Die Lenkwaffenstellung Gubel BL64-ZG auf den Parzellen GS 642 (Batterie Nord), GS 648 (Kollimationsturm) und GS 650 (Zufahrt zum Kollimationsturm) wird unter kantonalen Denkmalschutz gestellt. Die Parzelle GS 644 ist von dieser Massnahme nicht betroffen.
2. BL64-ZG bleibt eine militärische Anlage (Truppenunterkunft und Übungsplatz) und wird vom Bundesamt für Betriebe des Heeres (BAB- HE) betrieben.
3. Das VBS stellt dem Kanton Zug im Untergeschoss der Halle 8 die bei- den Magazine zur Einrichtung eines Informationsraumes BL64 zur Verfügung.
4. Das VBS belässt sämtliche Objekte der Batterie Nord sowie den Kolli- mationsturm an Ort. Deren Unterhalt ist Sache des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten in der Gruppe Rüstung, welches seinerseits eine Leistungsvereinbarung mit dem Festungswachtkorps (FWK) ab- schliesst.
5. Das VBS gestattet der MHSZ und dem Kanton Zug den Zutritt zur Anlage und die Durchführung von Besichtigungen. Besichtigungszeiten und weitere Details zur Benützung der Anlage durch die Öffentlichkeit werden vom BABHE, Betrieb Seewen, mit dem Kanton und der MHSZ separat vereinbart.
6. Der Kanton Zug richtet den Informationsraum ein und sorgt für die Be- schriftung der publikumsrelevanten Teile der Anlage.
7. Die MHSZ übernimmt in Absprache mit dem VBS und dem Kanton Zug den Museumsbetrieb der Anlage BL64-ZG. C. Da das VBS die Desarmierung der Lenkwaffen und die Bereitstellung der Batterie Nord für den Besucherbetrieb übernimmt, fallen keine Restau- rierungskosten gemäss Denkmalschutzgesetz § 34 an. Hingegen ist es not- 227
Denkmalpflege GVP Regierungsrat 2000 R-7 wendig, die Anlage und das System so einzurichten, dass es für eine breite Öffentlichkeit zugänglich und verständlich gemacht werden kann. Darum übernimmt der Kanton Zug die Einrichtung des Informationsraumes im Un- tergeschoss der Halle 8 inklusive bauliche Anpassungen, Beleuchtung, Venti- lation und audiovisuelle Hilfsmittel. Der Kanton Zug übernimmt weiter die Neuaufstellung und Inbetriebnahme der in diesen Raum transferierten Ein- satzstelle (Konsole, Computer, Bildschirme) und die für Besuche notwendige Beschriftung auf dem ganzen Areal. Die genannten Massnahmen sind von der kantonalen Denkmalpflege in Zusammenarbeit mit Architekt Alois Fi- scher, Cham, in einem Vorprojekt studiert und mit einem Kostenvoranschlag erfasst worden. Die einmalig zu leistenden Aufwendungen belaufen sich ge- samthaft auf Fr. 97’000.–. Da es sich hierbei nicht um Arbeiten im Rahmen denkmalpflegerischer Massnahmen handelt, sondern um Museumseinrich- tungen, soll der Betrag dem Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kultu- relle Zwecke, Konto Nr. 929034.3650.00, belastet werden. Falls notwendig stellt der Kanton Zug aufgrund eines jährlich einzureichenden Budgetantra- ges der MHSZ einen jährlichen Beitrag an den Besucherbetrieb von maxi- mal Fr. 10’000.– bereit. Dieser Betrag wird jeweils auf Konto 1580.30108.00 budgetiert. D. Das Museums- und Informationskonzept basiert auf den folgenden Vorgaben:
1. Die Originalkomponenten des Systems bleiben mit der Batterie Nord vollständig, aber nicht mehr betriebsbereit, am originalen Standort sicht- bar.
2. Die Funktionsweise des Systems wird im Informationsraum anhand einer dort installierten und aktivierten Einsatzkonsole mit Computer sowie weiteren Systemkomponenten erlebbar und nachvollziehbar ge- macht.
3. Das politische und militärische Umfeld der Beschaffungszeit, der fünf- ziger und sechziger Jahre, wird im Informationsraum mittels Filmen, Videos und weiteren Medien dargestellt. E. Der Gemeinderat von Menzingen hat dem vorliegenden Antrag mit Beschluss vom 5.Juli 2000 zugestimmt. (Regierungsrat, 8. August 2000) 228